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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeine Vertragsbedingungen
- Lieferungen, Leistungen und Angebote der QuinScape GmbH (im folgenden QuinScape genannt)
erfolgen stets freibleibend aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Kunden
finden keine Anwendung.
- Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Erteilung eines
schriftlichen Auftrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreter des Bestellers und von QuinScape.
- Auf das Erfordernis der Schriftform kann für Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder
Ergänzungen des Vertrages nur schriftlich verzichtet werden.
- Hat ein Vertriebspartner von QuinScape bei einer Bestellung mitgewirkt, erkennt QuinScape
Einwendungen des Bestellers nicht an, die diese aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit einem
Vertriebspartner herleiten, es sein denn, dass die Verträge zusammenhängen.
§ 2 Lieferbedingungen und Leistungsumfang
- Die Lieferzeit bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung; in der Regel durch einen in
der Auftragsbestätigung dem Besteller mitgeteilten Projektplan. Die Einhaltung des Projektplans
durch QuinScape setzt voraus, dass der Besteller seinerseits seine Vertragspflichten erfüllt hat
(insbesondere termingerechte Leistung vertraglich vereinbarter Vorauszahlungen sowie zur
Bereitstellung sämtlicher angeforderter Informationen, die zur Vertragserfüllung von QuinScape als
notwendig erachtet werden). Nachträgliche Wünsche des Bestellers nach Änderungen oder Ergänzungen
verlängern die im Projektplan ausgewiesene Projektdauer in angemessenem Umfang.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die die Fertigstellung des
Projektes wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und
Einfuhrverbote, Streik oder Aussperrung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von QuinScape eintreten, hat QuinScape nicht zu
vertreten. QuinScape ist in einem solchen Fall zur Verlängerung der im Projektplan ausgewiesenen
Projektdauer in angemessenem Umfang berechtigt.
- Wird QuinScape die vertraglich vereinbarte Leistung endgültig unmöglich, obwohl sie die
Leistungshindernisse nicht verschuldet hat, kann QuinScape vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem
Besteller dadurch Ansprüche entstehen.
- QuinScape behält sich im verkehrsüblichen Maße technische und gestalterische Abweichungen bei
Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen, die im Zuge des
technischen Fortschritts oder bei Veränderungen der Marktsituation notwendig werden, vor.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
- QuinScape behält sich das Eigentum an der Hard- und Software, sowie an den erstellten Daten
vor, bis sämtliche Forderungen, die QuinScape gegen den Besteller jetzt oder in Zusammenhang mit
der Hard- und Software künftig zustehen, beglichen sind.
- Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Besteller verpflichtet,
unverzüglich auf das Eigentum von QuinScape hinzuweisen. Weiterhin ist er verpflichtet, QuinScape
unverzüglich telefonisch oder per Telefax zu informieren sowie nachfolgend schriftlich zu
unterrichten.
- Bei Verarbeitungen oder Verbindungen der Hard- und/ oder Software mit anderen, QuinScape nicht
gehörenden Waren, entsteht für QuinScape Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der
Hard- und/ oder Software zu der übrigen Ware.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch
QuinScape gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 4 Zahlungspflichten des Bestellers
- Sind zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der Hard- und Software Kosten für Installation,
Montage und Einrichtungen erforderlich, so bestimmen sich diese nach der jeweils mit QuinScape
vereinbarten Vergütung. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Sämtliche Unterstützungsleistungen, insbesondere Installation und Demonstration der
Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung, werden nach Aufwand vergütet. Die
Stundensätze, Reise- und Nebenkosten richten sich nach der mit QuinScape vereinbarten
Vergütung.
- Preiserhöhungen und Erhöhungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt der Besteller, wenn die
Hard- und Software vereinbarungsgemäß später als sechs Monate nach Vertragsschluss geliefert
werden. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat,
später als sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
- Angaben im Vertrag über Finanzierung, z.B. durch Leasing, sind lediglich Zahlungsbedingungen.
Davon bleibt der Vertrag als solcher unberührt.
§ 5 Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
- Der Besteller kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese von QuinScape
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit
QuinScape beruht, nicht geltend machen.
§ 6 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht am Aufstellungstag auf den Besteller über. Im Fall der
Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Übergabe an die Transportperson
(Spediteur) auf den Besteller über.
§ 7 Untersuchung- und Rügepflicht
- Der Anwender wird die gelieferte Software innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens
jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die
Korrektheit der Daten. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen
QuinScape innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach
Befähigung des Bestellers möglichst detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
- Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind,
müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung oder Einhaltung der dargelegten Rückforderungen
gerügt werden.
- Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software/Daten in Ansehung des
betreffenden Mangels als genehmigt und die Leistung von QuinScape als abgenommen.
§ 8 Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Der Besteller hat offensichtliche Fehler
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
- QuinScape ist bei mangelhafter Lieferung oder Leistung nach ihrer Wahl zur kostenlosen
Nachbesserung, Nachlieferung oder zum Austausch der fehlerhaften Teile berechtigt. Schlägt die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, hat der Besteller Anspruch auf Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung). Das Wandlungsrecht besteht
bei Softwaremängeln, die nach wiederholten Nachbesserungs- und/oder Nachlieferungsversuchen nicht
abgestellt werden konnten, nur dann, wenn ein vernünftiger Anwender dies nach Treu und Glauben
ebenfalls verlangen würde. QuinScape kann ihre Pflicht zur Fehlerbeseitigung auch dadurch erfüllen,
dass sie eine neuere Programmversion zur Verfügung stellt. Bei schwerwiegenden Fehlern kann
QuinScape dem Besteller bis zur Fehlerbeseitigung Korrekturmaßnahmen einspielen oder eine
Umgehungslösung schaffen, wenn dies dem Besteller zumutbar ist.
- Im Fall der endgültigen Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) ist der Besteller
verpflichtet, die Original-Disketten bzw. CD-ROMs und dergleichen sowie alle Kopien der Software
einschließlich der erstellten Daten, sowie die schriftlichen Materialien an QuinScape zurückzugeben
bzw. vollständig zu löschen und zu vernichten. Der Besteller hat QuinScape innerhalb von zwei
Wochen schriftlich zu bestätigen, dass alle vorhandenen Kopien gelöscht wurden. Originalsoftware
von Drittanbietern ist unverzüglich an QuinScape in vollständigem Zustand zurückzusenden.
- Der Besteller darf die gelieferte Software nur auf der dafür von QuinScape freigegebenen und
für geeignet erklärten Hardware-/Softwareumgebung einsetzen. Sind die aufgetretenen Fehler auf
Umstände zurückzuführen, die QuinScape nicht zu vertreten hat, entfällt die Gewährleistung. Dies
gilt z.B. bei Störungen infolge Benutzung von ungeeignetem Betriebsmaterial, oder wenn der
Besteller die Installationsvoraussetzungen nicht eingehalten hat.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller Änderungen oder Eingriffe an der Hard- und/oder
Software oder an den erstellten Daten vorgenommen hat; es sei denn, der Besteller weist in
Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich
war.
- Eine Gewährleistung für gebrauchte Hardware besteht nicht. Macht ein Dritter geltend, dass
seine Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, durch die von QuinScape gelieferte Software
verletzt würden, stellt QuinScape den Besteller von Schadenersatzansprüchen solcher Dritter frei.
Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet QuinScape nicht für den Ersatz des sonstigen Schadens.
- Der Besteller ist verpflichtet, Fehler, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, QuinScape
unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Fehlerbeseitigung geeigneten
Informationen zu melden. Auf Wunsch von QuinScape hat diese Meldung schriftlich zu erfolgen. Bei
der Fehlerbeseitigung hat der Besteller QuinScape im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen.
- Bei Hard- und/oder Software findet die Fehlerbeseitigung am Firmensitz von QuinScape statt. Der
Besteller wird die Hardware ordnungsgemäß verpackt einschließlich der Verbindungskabel anliefern.
Zum Zweck der Fehlerbeseitigung an der Software wird QuinScape dem Besteller eine Korrekturmaßnahme
zum Überspielen übersenden. Der Besteller ist verpflichtet, übersandte Korrekturmaßnahmen in die
vorhandenen Programme einzufügen bzw. die korrigierten Programme neu zu überspielen und ggf.
Dateien umzustellen, sofern QuinScape die vorzunehmenden Schritte klar beschreibt und der Besteller
das Einspielen sachgerecht handhaben kann.
- QuinScape übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch Software, die nicht von
QuinScape erstellt wurde, verursacht wird oder bedingt ist.
§ 9 Haftung
- QuinScape ist für Inhalte, die der Besteller QuinScape zur Verfügung stellt oder die QuinScape
auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und entgegen eventuell geäußerter Bedenken bezüglich der
rechtlichen Zulässigkeit erstellt, nicht verantwortlich. Der Besteller stellt QuinScape von
jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und verpflichtet sich, QuinScape die Schäden zu ersetzen,
die QuinScape durch Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen der möglichen Rechtsverletzung
entstehen.
- Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung sowie
unerlaubter Handlung gegen QuinScape und ihre Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen,
es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Fällt QuinScape nur leichte
Fahrlässigkeit zur Last, ist die Haftung für mittelbare bzw. Folgeschäden, beispielsweise
entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.
- Die Haftung für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Eigenschaften gelten gegenüber dem Besteller lediglich dann als zugesichert, wenn dies
ausdrücklich schriftlich unter der Bezeichnung „zugesicherte Eigenschaft“ zwischen QuinScape und
dem Besteller vereinbart wurde. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung
von Sicherungskopien eingetreten wäre. Als Mindeststandard gilt eine tägliche Sicherung. Zusätzlich
ist vom Besteller vor jeder Pflegeleistung durch QuinScape eine zusätzliche, zeitnahe und
vollständige Datensicherung vorzunehmen. Der Besteller trägt das Risiko der erforderlichen
Datensicherung. QuinScape haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn
und ausgebliebene Einsparungen.
- Fällt QuinScape nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, ist die Haftung für mittelbare bzw.
Folgeschäden, beispielsweise entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Die
Benutzerdokumentation stellt keine zugesicherten Eigenschaften dar.
- Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der
bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Als
Mindeststandard gilt eine tägliche Sicherung. Zusätzlich ist vom Besteller vor jeder Pflegeleistung
durch QuinScape eine zusätzliche, zeitnahe und vollständige Datensicherung vorzunehmen. Der
Besteller trägt das Risiko der erforderlichen Datensicherung. QuinScape haftet nicht für mittelbare
Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
- Die Verantwortung für die Auswahl der Hard- und Software und der mit dieser beabsichtigten
Ergebnisse trägt der Besteller. QuinScape ist nicht bekannt, welchen Gebrauch der Besteller von der
Hard- und Software im Einzelnen machen will.
- QuinScape haftet nicht für Fehler unmittelbarer oder mittelbarer Art, die durch Software
verursacht wird, die nicht von QuinScape erstellt wurde.
§ 10 Urheberrechte
- Der Besteller erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der von QuinScape gelieferten Software
einschließlich der Benutzerdokumentation und weiterer von QuinScape gelieferten Unterlagen an und
betrachtet sie als Betriebsgeheimnisse von QuinScape. Der Besteller gewährt QuinScape die
uneingeschränkten Rechte zur Publikation und Vervielfältigung an den erstellten Daten.
- QuinScape kann Änderungen der Hard- und Software vornehmen, soweit diese Veränderungen nicht
grundlegend sind und dadurch der vertragsmäßige Zweck unerheblich eingeschränkt wird.
- Der Besteller erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die überlassenen
Softwareprogramme und die durch QuinScape erstellten Daten zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte
zum Zwecke der Publikation und/oder Vervielfältigung ist nicht gestattet. Der Besteller darf die
Vervielfältigungsstücke an einen Dritten nur veräußern, wenn er auf die Benutzung der
Softwareprogramme verzichtet und der Dritte sich durch schriftliche Erklärung gegenüber QuinScape
zum Programmschutz verpflichtet sowie die Grenzen des Benutzungsrechtes an den
Vervielfältigungsstücken, wie sie für den Besteller bestehen, anerkennt. In jedem Fall bedarf die
Überlassung der Vervielfältigungsstücke an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung von
QuinScape.
- Der Besteller darf die Softwareprodukte nicht ändern. QuinScape schuldet nicht die Lieferung
von Quellprogrammen. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen der
Softwareprodukte durch den Besteller ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zu internen
Sicherungs- und Dokumentationszwecken zulässig. Der Besteller darf die gelieferte Software immer
nur auf einer Datenverarbeitungsanlage (Konfiguration) nutzen. Die Nutzung ist nur auf die Zahl der
im Vertrag angegebenen Endgeräte und nur für die im Vertrag angegebene maximale Zahl der Benutzer
zulässig. Die Übertragung der Softwareprodukte auf eine andere Datenverarbeitungsanlage ist nur mit
schriftlicher Zustimmung von QuinScape zulässig.
- QuinScape stellt Softwareprodukte grundsätzlich als Objektprogramm zur Verfügung. Eine auch nur
teilweise Umwandlung in Quellprogramme durch den Besteller ist unzulässig. Die Softwareprodukte von
QuinScape stellen Betriebsgeheimnisse dar. Eine Ausnahme gilt im Fall des § 69 e)
Urhebergesetz.
- Der Besteller darf Softwareprodukte von QuinScape nicht ohne Zustimmung von QuinScape
vermieten, verleihen oder in anderer Weise Dritten zur Verfügung stellen. Verstößt der Besteller
gegen die in diesen Bedingungen genannten Regelungen zum Softwareprogrammschutz, ist er zur Zahlung
in Höhe des dreifachen Betrages der Überlassungsvergütung verpflichtet. Verstößt der Besteller
gegen eine der in diesen Bedingungen enthalten Regelungen zum Softwareprogrammschutz, ist QuinScape
berechtigt, die Softwareprogrammnutzung mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Zur Kontrolle der
ordnungsgemäßen Ausübung seines Nutzungsrechts wird der Besteller einem zur Verschwiegenheit
verpflichteten Sachverständigen, der von QuinScape beauftragt wird, nach vorheriger Ankündigung
Zutritt zu seinen Betriebsräumen gewähren.
§ 11 Gerichtsstandvereinbarung
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertragsverhältnis der Sitz von QuinScape. QuinScape ist jedoch auch berechtigt, am
Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
§ 12 Ausfuhrkontrollbestimmungen
Die Ausfuhr der Hard- und Software unterliegt deutschen und US-amerikanischen
Ausfuhrkontrollbestimmungen. Sie bedarf der Zustimmung der dafür zuständigen Stellen.
§ 13 Teilunwirksamkeit und Salvatorische Klausel
- Wenn eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder wird, berührt das
nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
- Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestrebten
wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung möglichst nahe sind.
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